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   BVerwG, 03.05.2021 - 4 B 44.20   

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BVerwG, 03.05.2021 - 4 B 44.20 (https://dejure.org/2021,21528)
BVerwG, Entscheidung vom 03.05.2021 - 4 B 44.20 (https://dejure.org/2021,21528)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Mai 2021 - 4 B 44.20 (https://dejure.org/2021,21528)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist nur in Kern- oder Sondergebiet zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einzelhandelsgroßbetriebe im Industriegebiet? (IBR 2021, 1038)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2021 - 4 B 44.20
    Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der dem § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrunde liegenden typischen Situation z.B. darin gesehen werden, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll (BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 - BVerwGE 68, 342 und vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 ).

    Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 ; Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 28 S. 26).

    Die Beschwerde legt eine Abweichung der Berufungsentscheidung vom Urteil des Senats vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - (BVerwGE 124, 364 ) nicht dar.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2021 - 4 B 44.20
    Eine Abweichung zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, gleichermaßen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Auf den Vorwurf einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nicht gestützt werden (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 8. Oktober 2020 - 4 BN 60.19 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

    Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2021 - 4 B 44.20
    Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der dem § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrunde liegenden typischen Situation z.B. darin gesehen werden, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll (BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 - BVerwGE 68, 342 und vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 ).

    Erforderlich ist somit, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt erscheint, im betreffenden Fall handele es sich um ein Vorhaben, das aufgrund seiner betrieblichen Eigenheiten oder/und der besonderen städtebaulichen Situation nicht zu dem Betriebstyp gerechnet werden kann, den der Verordnungsgeber dem § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrunde gelegt hat (zu letzterem siehe BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 - BVerwGE 68, 342 ).

  • BVerwG, 17.12.2009 - 4 C 2.08

    Einzelhandelsbetrieb; zentraler Versorgungsbereich; Nahversorgung;

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2021 - 4 B 44.20
    Entsteht dagegen durch den großflächigen Einzelhandelsbetrieb im zentralen Versorgungsbereich eine Überversorgung mit nahversorgungsrelevanten Gütern und begründet dies die Gefahr, dass hierdurch Kaufkraft aus anderen Teilen des Gemeindegebiets, insbesondere anderen ebenfalls der Nahversorgung dienenden zentralen Versorgungsbereichen (siehe BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 8 f.) abgezogen wird, kann es sich gleichwohl um einen i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO typischen Fall handeln.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2013 - 2 A 1510/12

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung bzw. den

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2021 - 4 B 44.20
    Hieraus folgt, dass bei der Würdigung der städtebaulichen Situation die Lage eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in einem zentralen Versorgungsbereich ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Abweichung von der Regel sein kann (vgl. OVG Münster, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 - BauR 2014, 1248 und vom 14. Juni 2019 - 7 A 2386/17 - BauR 2019, 1406 ; so auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 11 BauNVO Rn. 84 f.; Bischopink, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 11 Rn. 151), aber als solches noch nicht notwendigerweise zur Widerlegung der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO führt.
  • BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Begriff der Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2021 - 4 B 44.20
    Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 ; Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 28 S. 26).
  • BVerwG, 29.11.2005 - 4 B 72.05

    Einzelhandelsbetrieb, großflächiger -; Erweiterung; Änderung; Vorhaben;

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2021 - 4 B 44.20
    Für das Eingreifen der Regelvermutung kommt es dabei nicht darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 - 4 B 72.05 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 67 Rn. 4).
  • BVerwG, 28.05.1997 - 4 B 91.97

    Bundesstraße - Ortsdurchfahrt - Geschlossene Ortslage - Erschließung der

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2021 - 4 B 44.20
    Auf sie lässt sich - soweit sie überhaupt einer über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Antwort zugänglich sind - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172 f., vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 , vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114 und vom 16. Juli 2019 - 4 B 9.19 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 39 Rn. 4).
  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99

    Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2021 - 4 B 44.20
    Auf sie lässt sich - soweit sie überhaupt einer über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Antwort zugänglich sind - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172 f., vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 , vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114 und vom 16. Juli 2019 - 4 B 9.19 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 39 Rn. 4).
  • BVerwG, 23.01.2003 - 4 B 79.02

    Bebauungsplan; Erforderlichkeit; Funktionslosigkeit.

    Auszug aus BVerwG, 03.05.2021 - 4 B 44.20
    Auf sie lässt sich - soweit sie überhaupt einer über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Antwort zugänglich sind - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172 f., vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 , vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114 und vom 16. Juli 2019 - 4 B 9.19 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 39 Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2019 - 7 A 2386/17

    Anforderungen an die Nachbarrechtswidrigkeit einer Baugenehmigung; Umbau eines

  • BVerwG, 16.07.2019 - 4 B 9.19

    Benutzbarkeit; Freihalten; Großflächigkeit; Grundsätzliche Bedeutung; Notausgang;

  • BVerwG, 08.10.2020 - 4 BN 60.19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2022 - 10 D 246/21

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung der

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 4 B 44.20 -, juris, Rn. 8.
  • VG Köln, 04.08.2022 - 8 K 4417/21
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 4 B 44.20 -, juris, Rn. 8; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2020 - 10 A 2544/18 -, juris, Rn. 41 f.
  • OVG Niedersachsen, 02.06.2022 - 1 LB 109/20

    Baustraße; Berechnungsmethode; Bestimmtheit; Bezugspunkt; Höhenfestsetzung;

    Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der dem § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrundeliegenden typischen Situation z.B. darin gesehen werden, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll (BVerwG, Beschl. v. 3.5.2021 - 4 B 44.20 -, ZfBR 2021, 762 = juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2023 - 10 D 26/20

    Rechtsschutz einer Nachbarsgemeinde gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bei

    Anhaltspunkte dafür, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hier entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt sein könnte, vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 4 B 44.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2019 - 7 A 2386/17 -, juris, Rn. 57, liegen nicht vor.
  • VG Köln, 04.08.2022 - 8 K 2648/19
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 4 B 44.20 -, juris, Rn. 8; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2020 - 10 A 2544/18 -, juris, Rn. 41 f.
  • VG München, 08.08.2023 - M 1 K 19.1593

    Vorbescheid, Großflächiger Einzelhandel, Erweiterung, Unwirksamkeit eines

    Unter welchen Voraussetzungen die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegt werden kann, namentlich bei einer aufgrund betrieblicher oder städtebaulicher Besonderheiten gegebenen atypischen Fallgestaltung, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 9. Juli 2002 dargelegt und hält diese Rechtsprechung bis heute aufrecht (zuletzt BVerwG, B.v. 3.5.2021- 4 B 44/20 - juris Rn. 7).
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